5.3. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Stimmberechtigten handelt, der sich über Pro und Contra des Antrags zuerst informieren und sich eine Meinung bilden musste, sondern um einen Stimmberechtigten, welcher als Vizepräsident der Bezirksschützen X. die Problematik der Finanzierung kannte und bei den Vorbereitungshandlungen der Abstimmung gar als mitverantwortlicher Zahlenlieferant involviert war. Mitunter musste er spätestens nach der Besprechung mit dem Bezirksrat die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der Bezirksrat der Bezirksgemeinde keine klaren Zahlen vorlegen könnte.