Gemäss Protokoll der Bezirksgemeinde sagte der Beschwerdeführer nach der Annahme des Antrags nur, der Schützenverein sei nicht mehr bereit, sich an der Chilbi (…) zu engagieren und er ziehe sich aus dem Anlass zurück. Zu diesem Zeitpunkt hätte er jedoch letztmals die Möglichkeit gehabt, die behaupteten Mängel des Abstimmungsverfahrens zu rügen, um sein Stimmrechtsbeschwerderecht nicht zu verwirken. Dies getan zu haben, behauptet der Beschwerdeführer wiederum nicht.