GS 160.410) geregelt ist, ist einem Stimmbürger in Appenzell I.Rh. nicht völlig fremd, zumal noch an der Landsgemeinde 2015 ein solcher bezüglich Hallenbad vom Stimmvolk angenommen wurde. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, dass es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, einen solchen Rückweisungsantrag oder zumindest einen Antrag um Nichtabstimmung zu stellen. Auch dass er einen solchen Antrag gestellt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht bzw. eine solche Behauptung wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft: