5.2. Dem Beschwerdeführer als Vizepräsident des Schützenvereins X. und somit als Fachkundigem war es zumutbar, die vom Bezirksrat genannten Zahlen zu kommentieren und nicht nur zu behaupten, diese würden nicht stimmen. Entgegen seiner Auffassung hätte der Beschwerdeführer selbst an der Bezirksgemeinde die behauptete Rechtsund/oder Verfahrensverletzung rügen und dem Gemeindeleiter einen Rückweisungsantrag stellen oder zumindest zum Ausdruck bringen müssen, dass er aufgrund der falschen Zahlenangaben nicht wolle, dass über den Antrag von A. abgestimmt werde.