4.3. Indem der Beschwerdeführer nichts weiter unternommen hat, um den Stimmberechtigten seine bzw. die Sichtweise der Schützen zu präsentieren, und sich wiederum nicht beim Bezirksrat gegen die anstehende Abstimmung des Antrags zur Wehr setzte, was ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, hat er seinen Rechtsschutz in Bezug auf die Stimmrechtsbeschwerde nach dieser Aussprache mit dem Bezirksrat verwirkt.