Dass er dies getan hat oder dies für ihn nicht zumutbar gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer somit bezüglich seiner Einwendungen, das Stimmvolk sei betreffend die Kosten falsch informiert worden und diesem sei dadurch eine korrekte Willensbildung verunmöglicht worden, sein Recht auf Stimmrechtsbeschwerde verwirkt.