3.3. Der Beschwerdeführer hätte folglich spätestens nach der Orientierungsversammlung beim Bezirksrat die genaue Untersuchung der Kosten des Schiesswesens verlangen müssen. Auch hätte er nochmals die Möglichkeit gehabt, die behauptete Verletzung von Bundesrecht vorzubringen und die Nichtbehandlung des Antrags an der Bezirksgemeinde verlangen müssen. Dass er dies getan hat oder dies für ihn nicht zumutbar gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.