So hätte er bereits aufzeigen können, dass die von den Bezirksschützen dem Bezirksrat eingereichten Unterlagen auf Schätzungen und Annahmen beruht hätten und diese nicht für eine Abstimmungsvorlage, sondern als Kostenprognose für weitere Verhandlungen mit dem Bezirksrat bestimmt gewesen seien. Zu jenem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer vom Bezirksrat verlangen müssen, dass dieser selbst die voraussichtlichen Kosten für das Schiesswesen aufgrund von Kostenschätzungen oder Kostenvoranschlägen von Fachleuten ermitteln und nach gebundenen und nicht gebundenen Ausgaben auf-