3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bezirksrat habe an der Orientierungsversammlung vom 20. April 2017 die verschiedenen Zahlen, welche dieser von den Bezirksschützen erhalten hätte, vermischt und insbesondere nicht zwischen gebundenen und nicht gebundenen Ausgaben sowie den Aufwendungen für die Altlastensanierung unterschieden. Diese Einwendung hätte der Beschwerdeführer jedoch bereits an oder jedenfalls unmittelbar nach dieser Orientierungsversammlung vorbringen müssen.