zirksrat eine Richtigstellung oder aber die Nichtbehandlung des Antrags an der Bezirksgemeinde hätte verlangen müssen. Dass er dies getan hat oder dies für ihn nicht zumutbar gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls bezüglich des von ihm geltend gemachten Verstosses gegen Bundesrecht (Art. 133 Militärgesetz, Art. 4 Schiessverordnung, Art. 7 der Schiessanlagen-Verordnung sowie Art. 32c ff. USG) möglich und zumutbar gewesen, gegen die vorbereitenden Handlungen des Bezirksrats vorzugehen und seine Rügen anzubringen.