2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, der Bezirksrat X. habe in tatsachenwidriger Weise ausgeführt, dem Bezirk obliege als gesetzliche Auflage lediglich, den Pflichtschützen das Feldschiessen und das Obligatorische zu ermöglichen, was objektiv falsch sei und er habe die bundesrechtlichen Verpflichtungen des Bezirks im Bereich des ausserdienstlichen Schiesswesens und der Altlastensanierung nicht korrekt dargelegt, hätten jedenfalls direkt nach Erhalt der Broschüre „Jahresrechnung und Bericht der Bezirksverwaltung X. für das Jahr 2016“ vorgebracht werden müssen, indem er beim Be-