So hätte er die Verletzung von Bundesrecht, u.a. des Militärgesetzes, welche seiner Ansicht nach durch die mögliche Schliessung der Schiessanlage entstehen würde, und die von ihm behauptete mangelnde Information durch den Bezirksrat vorbringen müssen. Als fachkundiges Vorstandsmitglied des Schützenvereins X. hätte er die aus seiner Sicht richtige und notwendige Information der Stimmberechtigten auch selber vornehmen oder zumindest vom Bezirksrat einfordern können.