Ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Unterhalts- und Sanierungskosten der Schiessanlage, welche unter Traktandum 4 der Jahresrechnung nicht beziffert wurden, Berechnungsgrundlage des 10%-Anteils und somit für die Abstimmung dieses Traktandums entscheidend sein würden. Der Beschwerdeführer hätte als Vizepräsident der Bezirksschützen X. zu diesem Zeitpunkt bereits die Möglichkeit gehabt, die Kosten, welche zur Erfüllung der gesetzlich verlangten ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen anfallen - allenfalls zusammen mit seinen Vorstandskollegen - aufzuarbeiten und den Stimmbürgern an der Orientierungsversammlung vom 20. April 2017 vorzustel-