Im Folgenden ist vorerst von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hätte der Beschwerdeführer bereits früher handeln können und müssen, würde sich die mit Stimmrechtsbeschwerde erhobenen Rügen als verspätet erweisen und die Beschwerde wäre abzuweisen (vgl. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N 57 f.).