1.3. Der Beschwerdeführer machte mit seiner Stimmrechtsbeschwerde Verfahrensmängel geltend, zumal er die vom Bezirksrat im Vorfeld und an der Bezirksgemeinde erfolgten Informationen bemängelt. Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführer das Stimmrechtsbeschwerderecht soweit verwirkt habe, indem er diese behaupteten Mängel nicht bereits im Vorfeld bzw. an der Bezirksgemeinde rügte.