Urteil 1C_146/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.3; Urteil 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.4). Als Verfahrensmängel gelten Verletzungen formeller Vorschriften, d.h. Regeln, die sich auf das Zustandekommen des Gemeindeversammlungsbeschlusses beziehen und damit die fehlerfreie Willensbildung der Stimmberechtigten betreffen. Es handelt sich insbesondere um Fehler im Abstimmungsmodus, im Stimmmaterial und in amtlichen Botschaften sowie unzulässige behördliche Beeinflussungsversuche (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., N 292; Urteil 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 3.2).