Es wäre nämlich mit dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde. Entscheidend ist aber, dass die Verwirkung nur für solche Mängel gilt, deren sofortige Geltendmachung auch zumutbar erscheint. Ein sofortiges Handeln ist normalerweise durchaus zumutbar (vgl. BGE 110 Ia 176 E. 2a; BGE 118 Ia 415 E. 2a-b; Urteil 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; Urteil 1C_146/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.3;