Bei Versammlungen ist eine diesbezügliche Rüge vor Schluss der Versammlung anzubringen. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Umständen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht, den Wahl- oder Abstimmungsakt anzufechten. Es wäre nämlich mit dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde.