Die Botschaft zu Art. 52 VerwVG (vgl. Landsgemeindemandat 2000, S. 23 f.) verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher Einwände gegen vorbereitende Handlungen einer Abstimmung sofort bzw. im frühest möglichen Zeitpunkt bei der für die Abstimmung verantwortlichen Behörde oder beim Gemeindeführer vorgebracht werden müssen, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt werden muss. Bei Versammlungen ist eine diesbezügliche Rüge vor Schluss der Versammlung anzubringen.