1.2. Die Pflicht zur sofortigen Rüge dient der Verfahrensökonomie. Dies hat im Bereich der politischen Rechte ein besonderes Gewicht, da der Stimmkörper vor unnötigen Abstimmungen möglichst verschont werden soll. Die Praxis, dass Verfahrensfehler sofort zu rügen sind, liegt auch im Interesse der Stimmberechtigten, ist doch die nachträgliche Infragestellung einer Abstimmung dem Souveränitätscharakter der Volksentscheidung eher nachtei- 57 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang