1. 1.1. Beschlüsse von Versammlungen der Bezirksgemeinden können mit Stimmrechtsbeschwerde bei der Standeskommission angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 VerwVG). Als Beschwerdegründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die von entscheidendem Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen sind oder gewesen sein könnten (Art. 52 Abs. 2 VerwVG). Rechtsverletzungen und Verfahrensverletzungen im Sinne von Abs. 2 müssen unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht verwirkt ist (Art. 52 Abs. 3 VerwVG).