Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, es stehe nicht fest, dass B. oder eine andere Person an der Bezirksgemeinde den vom Gemeindeführer genannten Betrag kritisiert bzw. die Erläuterung solcher Zahlen gefordert habe. Um abzuklären, ob der Beschwerdeführer oder ein Dritter vor der Abstimmung zum Ausdruck gegeben habe, die Zahl von Fr. 425'000.00 sei falsch oder nicht nachvollziehbar, müssten an sich weitere Abklärungen vorgenommen werden. Darauf könne indessen verzichtet werden.