an die Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und an das Militärgesetz halten können, wodurch indirekt übergeordnetes Recht verletzt worden sei. 3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 29. August 2017 (Nr. 853) die Stimmrechtsbeschwerde ab, soweit sie auf diese eintrat.