Bezüglich zusätzlichen Kostenträgern steht der Bezirksrat seit längerer Zeit in Verhandlung mit dem Gemeinderat Z. Den Schützen [der Gemeinde Z.] wird angeboten ihren Sport in X. auszuüben. Die Verhandlungen haben bis dato noch zu keinem greifbaren Resultat geführt. Als gesetzliche Auflage obliegt dem Bezirk, den Pflichtschützen das Feldschiessen und das Obligatorische zu ermöglichen.“ Die Bezirksgemeinde stimmte dem Antrag von A. mit 63 zu 44 Stimmen zu. 2. Gegen diesen Beschluss der Bezirksgemeinde X. reichte B. am 9. Mai 2017 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Stimmrechtsbeschwerde ein.