Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 6-2017 vom 20. Februar 2018 55 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.4. Stimmrechtsbeschwerde Der Beschwerdeführer hat im Vorverfahren der Bezirksgemeinde die von ihm erkannten Fehler nicht sofort gerügt, um die Abstimmung zu verhindern. Spätestens an der Bezirksgemeinde hätte er einen Rückweisungsantrag stellen müssen, um eine Abstimmung in der Sache zu verhindern. Damit hat er sein Recht verwirkt, Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 52 VerwVG zu erheben. Erwägungen: I.