Andererseits liegen ausser dieser Angabe des Beschuldigten keine weiteren Beweise - z.B. Fotos mit lesbaren Massabnahmen - vor, welche eine konkrete Aussage zur behaupteten Unterschreitung des Gewässerabstands von drei Metern zuliess. Zusammenfassend ist der Berufungskläger vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. August 2017 vollumfänglich aufzuheben. 54 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang (…)