ein Missverständnis gewesen sei. An der Berufungsverhandlung führte er glaubhaft an, dass er auch seine Lehrlinge dahingehend instruiere, dass jeweils ein Abstand von fünf bis sieben Metern zum Gewässer eingehalten werden müsste, um auch bei Spritzer, welche beim Güllen auf unebenem Boden vorkommen können, den Abstand von drei Metern zum Gewässer jedenfalls einzuhalten. Mangels erteiltem Schlusswort konnte er sich zu diesem erstmals vor Gericht vorgebrachten Vorwurf, er habe zu nahe ans Gewässer gegüllt, nicht mehr eingehend äussern.