Dies erfolgte erst an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Appenzell I.Rh., weshalb sich der Berufungskläger in seiner Verteidigung diesbezüglich nicht hatte vorbereiten können. Zudem machte der Berufungskläger im Berufungsverfahren auch geltend, dass seine Aussage an der Verhandlung vor Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein Missverständnis gewesen sei.