Für die Verurteilung des Beschuldigten wegen zu nahen Güllens ans Gewässer stützte sich die Vorinstanz einzig auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2017, er habe ausdrücklich bejaht, dass die Gülle beim Austragen teilweise etwas näher als die vorgegebenen drei Meter an die Böschung gelangt sei. Einerseits darf diese Aussage nicht verwertet werden, da er anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf, er habe zu nahe ans Gewässer gegüllt, nicht konfrontiert worden ist. Dies erfolgte erst an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht