Dies wäre dann gegeben, wenn eine solche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später eintreten würde. Nach dem Merkblatt „Düngen zur richtigen Zeit“ darf nur dann nicht gedüngt werden, wenn Dauerregen herrscht oder Gewitterregen folgt. Der Berufungskläger hat nach seinen Angaben die Witterung berücksichtigt und entsprechend abgeschätzt, ob er düngen könne oder nicht, um kein Risiko einer Abschwemmung oder Auswaschung einzugehen. Mit seiner über 38 Jahre langen Erfahrung auf derselben Alp konnte er auch ohne Medienunterstützung einschätzen, ob Gewitter droht.