Dass der Berufungskläger seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er die Wettervorhersage nicht abgefragt und anschliessend Gülle trotz Starkregenvorhersage ausgetragen habe, wäre nur dann eine fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, wenn er dadurch eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen hätte (Art. 6 GSchG). Dies wäre dann gegeben, wenn eine solche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später eintreten würde.