4.3. Dem Sachverhalt des Strafbefehls ist weder zu entnehmen, dass der Beschuldigte fahrlässig Gülle ausgetragen hat, weil er die Wettervorhersage nicht abgefragt, noch dass er die Gülle zu nahe ans Gewässer ausgetragen hat. Deshalb hätte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. den Beschuldigten in diesen Punkten mangels Anklage nicht verurteilen dürfen. 53 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang