4. 4.1. Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten jedoch nicht wegen des eventuellen Vorwurfs der Staatsanwaltschaft, er hätte Gülle auf gesättigtem Boden und trotz bevorstehendem Starkniederschlag ausgetragen, sondern, dass der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er die Wettervorhersage nicht abgefragt und trotzdem Gülle ausgetragen habe und die Gülle zu nahe an das Gewässer gelangt sei. 4.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. Art. 350 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2).