Die belastenden Tatsachen sind durch die Strafverfolgungsbehörden somit ungenügend erhoben worden. Es wäre eine sorgfältige Ermittlung der konkreten Verhältnisse unerlässlich gewesen. Ein dem GSchG widersprechender Düngeraustrag ist im vorliegenden Fall nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Es fehlen Angaben über die Bodenbeschaffenheit und über eine allfällige Beeinträchtigung der Gewässer, welche leicht mit Wasserproben hätte erstellt werden können.