diese doch sonst mit Wasser vollgefüllt. Auf den Fotos ist die Gülle noch auf dem Alpboden zu erkennen, was gegen deren Auswaschung spricht, sei diese doch nach Angaben des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund des vielen Niederschlags in jenem Sommer eher dünner Konsistenz gewesen. Auch hinterliessen die Maschinen, mit welchem die Gülle ausgetragen wurde, unbestrittenermassen keine Fahrspuren, was ebenfalls auf einen nicht gesättigten Boden hinweist. Entsprechend ist nicht erwiesen, dass der Boden gesättigt und ein Güllen verboten gewesen wäre.