Ob der Alpboden gesättigt gewesen wäre, hätte leicht mit Bodenproben, welche am 29. oder spätestens am 30. Juni 2016 hätten entnommen werden müssen, festgestellt werden können. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass solche Proben entnommen worden sind. Allein die Fotos in den Akten der Staatsanwaltschaft sind jedenfalls zu wenig aussagekräftig, eine Sättigung des Bodens zu beweisen: Die darauf abgebildeten Klauenlöcher lassen nicht erkennen, dass der Boden gesättigt war, wären 52 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang