3.4. Im Strafverfahren sind allein die konkreten Verhältnisse auf der vom Berufungskläger gedüngten Alp an den beiden Tagen des Gülleaustrages bzw. der darauffolgenden Zeit massgebend. Die Strafverfolgungsbehörden hätten die Fragen zu beantworten gehabt, ob der Boden, auf welchem vom Berufungskläger Gülle ausgetragen worden ist, nicht mehr saug- und aufnahmefähig war bzw. ob die Niederschläge auf der Alp am Morgen des 30. Juni 2016 so intensiv gewesen sind, dass das Risiko der Abschwemmung und Auswaschung gross war.