3.3. Eine Verwendung des Hofdüngers verstösst nicht gegen das Verunreinigungsverbot von Art. 6 GSchG, wenn sie auf fachlich einwandfreie Weise erfolgt; denn die mit dem Regen früher oder später in den Boden eindringenden Düngstoffe werden in diesem Fall von den Pflanzenwurzeln aufgenommen oder durch die Bodenteilchen gebunden. Eine konkrete Verunreinigungsgefahr nach Art. 6