wer fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6 GSchG). Nach Ziffer 3.1. des Anhangs 2.6. der Chemikalien- Reduktions-Verordnung (ChemRRV) muss, wer Dünger verwendet, unter anderem den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse; lit. b) und die Witterung (lit. c) berücksichtigen.