3. 3.1. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der wiedergegebene Sachverhalt der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl dem Anklagegrundsatz gerade noch genügt und den Vorwurf enthält, der Beschuldigte habe mit Austragung der Gülle auf den teilweise gesättigten Boden die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers durch Abschwemmung oder Auswaschung geschaffen, fehlt zu dessen Verurteilung der Beweis einer strafbaren Handlung nach den relevanten Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes.