Indem er dies nicht gemacht hat, hat er eine Rechtsverletzung begangen, welche als wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 StPO im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. Niggli/Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 9 N 63a). Auf eine Rückweisung kann jedoch, wie bereits oben erwähnt, aus nachstehenden Gründen verzichtet werden.