in seiner Zuständigkeit liegenden Prüfung der Anklageschrift feststellen müssen, dass der Strafbefehl, welcher bei Überweisung ans Gericht als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), nicht ordnungsgemäss erstellt worden ist. Entsprechend hätte er die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Indem er dies nicht gemacht hat, hat er eine Rechtsverletzung begangen, welche als wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 StPO im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. Niggli/Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 9 N 63a).