Wie der Verteidiger des Beschuldigten zu Recht vorbringt, nennt dieser angeführte Sachverhalt keine konkreten Delikte, welche der Beschuldigte beim Austragen der Gülle begangen haben soll. Das Austragen von Gülle allein ist jedenfalls nicht strafbar. Weshalb der Beschuldigte dadurch eine konkrete Gefahr für eine Gewässerverschmutzung bewirkt haben sollte, wird nicht begründet. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. hätte bei der nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO in seiner Zuständigkeit liegenden Prüfung der Anklageschrift feststellen müssen, dass der Strafbefehl, welcher bei Überweisung ans Gericht als Anklageschrift gilt (vgl. Art.