2.4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. führte im Strafbefehl beim Sachverhalt an, der Beschuldigte habe am 28. und 29. Juni 2016 mit einem Mitarbeiter auf der von ihm bewirtschafteten Alp X. neben dem See Y. 6 bis 7 Fass Jauche à 3 Kubik ausgetragen. Der Boden des Grundstückes sei zumindest in gewissen Teilen derart gesättigt gewesen und hätte keine Jauche aufnehmen können, dass die Fussabdrücke resp. die Klauenlöcher der Kühe mit bräunlich verfärbtem Wasser gefüllt gewesen seien. Fahrspuren im Boden seien keine entstanden.