1.2. Auf diese vom Verteidiger des Berufungsklägers gerügten formellen Mängel anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung braucht grundsätzlich nicht eingegangen zu werden, zumal der Berufungskläger aus nachstehend ausgeführten Gründen ohnehin freizusprechen ist und demzufolge auf eine Rückweisung verzichtet werden kann. 2. 2.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers macht geltend, der Strafbefehl genüge den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht.