Von einem fairen Verfahren könne somit keine Rede mehr sein. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich diese gravierenden Verfahrensfehler auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt hätten, weshalb eine Heilung vor Berufungsgericht nicht möglich sei. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung zurückzuweisen, sofern der Berufungskläger nicht ohnehin freigesprochen werde.