Gelegenheit für Beweisergänzungen gegeben worden sei (Art. 345 StPO). Der Beschuldigte sei während seines Parteivortrages vom Vorsitzenden mit Zwischenfragen unterbrochen worden, was unzulässig sei. Schliesslich sei dem Beschuldigten keine Möglichkeit für ein Schlusswort eingeräumt worden (Art. 347 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung sei chaotisch und losgelöst von den prozessualen Vorgaben der StPO durchgeführt worden. Von einem fairen Verfahren könne somit keine Rede mehr sein.