1. 1.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers rügt etliche Verfahrensfehler anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh.. Unter anderem sei der Beschuldigte direkt nach der Begrüssung zum Parteivortrag aufgefordert worden, ohne ihm oder dem Gericht Gelegenheit für Vorfragen einzuräumen (Art. 339 Abs. 2 StPO), ohne die Anträge der Staatsanwaltschaft zu verlesen (Art. 340 Abs. 2 StPO), ohne eine formelle Befragung des Beschuldigten vorzunehmen (Art. 341 Abs. 3 StPO) und ohne dass den Parteien Gelegenheit für Beweisergänzungen gegeben worden sei (Art. 345 StPO).