Die Aussage, dass das Austragen wegen den Unebenheiten teilweise schwierig sei, vermöge die zu nahe Verteilung der Gülle an der Böschung nicht rechtfertigen, liege doch gerade hier die fahrlässige Handlung, indem er diese Ungenauigkeit beim Austragen nicht berücksichtigt habe und deshalb konkret Gülle zu nahe an das Gewässer gelangt sei. Beide Sachverhalte führten zur Verurteilung von A. wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz nach Art. 70 Abs. 2 GSchG. 49 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang