Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 22. Dezember 2016 [recte: 22. August 2017] habe A. ausdrücklich bejaht, dass die Gülle beim Austragen am 28. und 29. August 2017 [recte: Juni 2016] teilweise etwas näher als die vorgegebenen drei Meter an die Böschung gelangt sei. Die Aussage, dass das Austragen wegen den Unebenheiten teilweise schwierig sei, vermöge die zu nahe Verteilung der Gülle an der Böschung nicht rechtfertigen, liege doch gerade hier die fahrlässige Handlung, indem er diese Ungenauigkeit beim Austragen nicht berücksichtigt habe und deshalb konkret Gülle zu nahe an das Gewässer gelangt sei.